Sie beabsichtigen uns einen Auftrag zu erteilen, oder haben dies bereits getan. Um eine einwandfreie Durchführung des Vertragsgegenstandes zu gewährleisten, müssen wir in Ihrem, dem unserer Mitarbeiter, wie auch unserem Interesse klare
Regeln aufstellen. Jeder Vertragspartner sollte genau wissen, welche Leistungen er von uns zu erwarten hat, was wir im Bezug auf Gewährleistung verbürgen und welche Pflichten bzw. Verbindlichkeiten auf ihn zukommen. Wir möchten Sie
höflichst bitten, sich ein paar Minuten Zeit zu nehmen und Ihre Aufmerksamkeit auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu richten, denn mit Ihrem Auftrag erkennen Sie diese Bedingungen an (jede Änderung bedarf des Schriftlichen und der schriftlichen Bestätigung durch uns). Wir haben uns bemüht, unsere AGB’s so verständlich wie möglich zu formulieren, damit Sie als Kunde einen schnellen und detaillierten Einblick in unser Unternehmen bekommen.
I. AGB’s bezüglich Arbeitnehmerüberlassung
Vertragsverhältnis
1. Die Firma Intranit stellt auf der Grundlage des AÜG vom 07.08.1972 in der jeweils gültigen Fassung ihre Mitarbeiter vorübergehend zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Der Kunde ist gem. Artikel 1 §12 AÜG verpflichtet, der Firma Intranit vor dem Einsatz ihrer Mitarbeiter den vorbereiteten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag rechtsgültig unterzeichnet unter Anerkennung der nachstehenden Geschäftsbedingungen unverzüglich zurückzusenden.
2. Die Firma Intranit ist Arbeitgeber ihrer Mitarbeiter, diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zu unseren Kunden.
Die grundsätzliche Verwendung und Art der Tätigkeit und alle sonstigen wesentlichen Merkmale der Dienstleistung werden ausschließlich zwischen der Firma Intranit sowie unseren Kunden vereinbart, wobei auf deren Wünsche und besondere Betriebsverhältnisse weitgehend Rücksicht genommen wird.
3. Sowohl Änderungen des Vertrages als auch individuelle Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.
Vertragspflichten
4. Die Mitarbeiter der Firma Intranit stehen in den Betriebsräumen und –stätten der Kunden unter deren Aufsicht- und Leistungskontrolle. Demgemäß ist der Kunde verpflichtet, sich von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit zu überzeugen. Beanstandungen des Kunden hinsichtlich der fachlichen oder persönlichen Eignung des Arbeitnehmers sind innerhalb von 2 Tagen schriftlich an die Firma Intranit zu richten.
Berechtigte Beanstandungen, die von der Firma Intranit schriftlich anerkannt werden geben dem Kunden ein Recht auf Austausch des Mitarbeiters. Eine weitergehende Haftung soweit sie nicht Personenschäden betrifft bzw. darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen.
5. Die zur Durchführung des Auftrages benötigten Maschinen und Geräte sowie die erforderliche bzw. vorgeschriebene Schutzkleidung sind vom Kunden zu stellen, wobei der Kunde die Mitarbeiter der Firma Intranit erforderlichenfalls über die Bedienungsanleitung und die besonderen Arbeitsvorschriften zu unterrichten hat. Hierzu gehören auch die Vor- schriften der Berufsgenossenschaften und Vorschriften der Unfallverhütung. Die in Erfüllung der Verpflichtung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz vom 12.12.1973 für den Kundenbetrieb bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die ihnen übertragenen Aufgaben in vollem Umfang auch gegenüber der Firma Intranit und deren bei dem Kunden eingesetzten Mitarbeitern verantwortlich zu übernehmen.
Haftungsbeschränkung
6. Die Mitarbeiter der Firma Intranit sind verpflichtet, Maschinen, Geräte und Zubehör des Kunden pfleglich zu behandeln.
Schadensersatzansprüche gegen die Firma Intranit wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtungen werden wegen Aufsichtsrechts und der Leistungskontrollmöglichkeit des Kunden ausgeschlossen. Der Kunde stellt die Firma Intranit von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Durchführung der übertragenen Arbeiten stellen sollten. Die Firma Intranit verpflichtet sich etwaige Ansprüche gegen Ihre Mitarbeiter aus dem konkreten Schadenereignis an den Kunden abzutreten.
7. Für den Fall, dass Mitarbeiter der Firma Intranit mit Geld- oder Wertangelegenheiten betraut werden, lehnt die Firma Intranit jegliche Haftung ab. Ferner sind die Mitarbeiter der Firma Intranit zum Inkasso nicht berechtigt. Die Mitarbeiter der Firma Intranit sind berechtigt Geld- oder Wertangelegenheiten des Kunden durchzuführen. Sie sind insbesondere zum Inkasso nicht berechtigt. Die Haftung aus Tätigkeiten der Mitarbeiter in den genannten Bereichen wird umfänglich abgelehnt.
8. Sollten Mitarbeiter der Firma Intranit nicht oder zu spät erscheinen, ist der Kunde verpflichtet dies unverzüglich der Firma Intranit schriftlich mitzuteilen. Die Firma Intranit verpflichtet sich schnellstmöglich eine Ersatzkraft zu stellen.
Der Kunde kann keine Schadensersatzansprüche an die Firma Intranit stellen.
9. Die Mitarbeiter der Firma Intranit sind vertraglich zu strengster Geheimhaltung hinsichtlich aller Geschäftsangelegenheiten der Kunden verpflichtet.
10. Sollten die Kunden der Firma Intranit gezwungen sein, Art, Ausführungsort oder Dauer eines laufenden Auftrages abzuändern, so sind sie verpflichtet, die Firma Intranit unverzüglich spätestens 24 Stunden nach Kenntnis schriftlich zu
benachrichtigen. Bei einem Arbeitsunfall verpflichtet sich der Kunde, dem betreffenden Mitarbeiter der Firma Intranit im Rahmen aller betrieblichen Möglichkeiten sofort Erste Hilfe zu leisten, nötigenfalls den Verletzten zum nächsten Krankenhaus zu bringen und die Firma Intranit unverzüglich spätestens nach 6 Stunden schriftlich zu benachrichtigen.
11. Die Mitarbeiter der Firma Intranit werden steuerlich und sozialversicherungsrechtlich wie jeder andere Arbeitnehmer behandelt. Lohnsteuer und Sozialabgaben einschließlich Berufsgenossenschaftsbeiträge sind in dem jeweils gültigen Tarif der Firma Intranit einbezogen und werden von ihr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen abgeführt.
12. Die Mitarbeiter der Firma Intranit sind gehalten, den Kunden nach Arbeitsende oder bei mehr als einwöchiger Tätigkeit, jeweils zum Wochenende, einen Tätigkeitsnachweis in 6-facher Ausfertigung vorzulegen, der vom Kunden oder seinem Bevollmächtigten zu unterschreiben ist, wobei ein Exemplar bei dem Kunden verbleibt.
Tarife
13. Für die ersten beiden Arbeitsstunden, die über eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehen sowie für die ersten beiden Samstagsstunden werden 25% Zuschlag von der Firma Intranit erhoben, für jede weitere Stunde 50% Zuschlag. An Sonn- und Feiertagen werden 100% Zuschlag berechnet.
14. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird für Aufträge, die in einer Entfernung von 51km – 150km (Zone I) sowie über 150km (Zone II) vom Sitz der Firma Intranit ausgeführt werden, ein im Einzelfall zu bestimmender Auslösungsanteil berechnet. Außerdem werden die Kosten für die einmalige An- und Abreise in Höhe der erforderlichen Fahrtkosten nach den Bundesbahntarifen 2. Klasse in Rechnung gestellt.
Zahlungsbedingungen
15. Die Rechnungen der Firma Intranit sind stets netto und ohne jeden Abzug nach Erhalt zu begleichen.
Gesondert wird die gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
16. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Bestellers besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Beanstandungen der Rechnungen sind uns innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich mit Begründung versehen mitzuteilen.
Gerichtsstand
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen und das gerichtliche Mahnverfahren, ist im Verhältnis zu Kaufleuten und juristischen Personen Köln. Es findet auf alle Vertragsverhältnisse mit Kaufleuten und juristischen Personen das Recht der BRD Anwendung.
Widerstreitende AGB
18. Für unserer Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
II. AGB’s bezüglich Serviceleistungen/Werkvertrag/Sonstiges
1. Gültigkeitsbereich
Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Anderweitige besondere Abreden (bei oder nach Vertragsabschluß) werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsgültiger Vertragsbestandteil. Abweichende Bedingungen des Kunden werden weder ganz noch teilweise Inhalt des Vertrages, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird
2. Angebote
Unsere Angebote sind nur bei Auftragserteilung innerhalb von 21 Tagen verbindlich. Mündliche, insbesondere telefonische Angebote sind unverbindlich, da Irrtümer und Missverständnisse hierbei nicht ausgeschlossen werden können.
3. Versandaufträge
Versand- und Verpackungskosten sind nicht in den Artikelpreisen enthalten und werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absenden der Ware ab unserem Lager an den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Sollten schriftliche Verpackungsanordnungen des Bestellers nicht eingehalten worden sein, besteht eine Haftung nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Geltendmachung von Transportschäden gegenüber den dafür haftendem Unternehmen obliegt ausschließlich dem Besteller.
4. Montage- und Reparaturaufträge, Notdiensteinsätze
Der Anrufer gilt als Auftraggeber, es sei denn, dass er die Zahlungsverpflichtung eines Dritten nachweist. Der Auftraggeber ist Zahlungsverpflichteter. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des
Auftrages zusätzlich auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeiten und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
5. Liefertermine
Im Angebot genannte Liefertermine sind auf Grund unserer Erfahrung mit den Herstellern bzw. Zulieferern geschätzt.
Die Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich von uns als verbindlich zugesagt werden. Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, wie Betriebsstörungen als Folge von Streik, Aussperrung,
Verzögerung der Lieferung von Fremdteilen, unvorhersehbare technische Schwierigkeiten, Störungen der Rohstoff- und Energieversorgung, Unterbrechung des Verkehrs, hoheitliche Maßnahmen, Kriegsauswirkungen und alle Fälle höherer Gewalt, die die Fähigkeit zur Lieferung beeinträchtigen, befreien uns für die Zeit ihrer Auswirkung sowie für eine angemessene Zeit danach von der Lieferpflicht.
6. Unmöglichkeit und Verzug
Kommen wir jedoch in Leistungsverzug oder wird die Leistung aus bestimmten Gründen unmöglich, so kann der Käufer – im ersteren Fall jedoch nur nach Setzung einer angemessen Nachfrist von zumindest 2 Wochen– sich vom Vertrag lösen. Der Kunde kann Schadenersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend machen.
Entstehen nach Auftragserteilung ernsthafte und erhebliche Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit und/oder – bereitschaft des Kunden, so dürfen wir unsere Leistungen verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder für sie Sicherheit erbracht ist.
7. Gewährleistung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware bzw. die von uns ausgeführte Montage oder Reparatur zu prüfen und Mängel unverzüglich spätestens nach 4 Werktagen schriftlich anzuzeigen.
1.) Für Mängel der Lieferung / außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten – haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
a) Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bei Neuprodukten ab Gefahrübergang betragen bei privater Nutzung 24 Monate, bei gewerblicher oder auch teilweiser gewerblicher Nutzung 12 Monate. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
b) Die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Produkten ab Gefahrübergang beträgt bei privater Nutzung 12 Monate; bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
2.) Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängel beseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
3.) Schlägt eine Nacherfüllung fehl, steht dem Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, gem. den §§ 440,323,326 V. BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gem. § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern.
4.) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden die entstanden sind infolge normaler Abnutzung.
5.) Gibt der Auftraggeber uns keine Gelegenheit und angemessene Zeit, uns von dem Mangel zu über zeugen und ggf. die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche.
6.) Darüber hinaus gehende Gewährleistungsansprüche und Haftungsfolgeschäden sind ausgeschlossen.
Das gleiche gilt für jeglichen Ersatzanspruch vertraglicher und gesetzliche Art, wie zum Beispiel nach § 280 BGB oder aus unerlaubter Handlung. Dies gilt nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruht, der Ware zugesicherte Eigenschaften fehlen oder sich die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz ergibt. Im Falle der Haftung ist der Anspruch des Bestellers auf Schäden beschränkt, die als mögliche Folge der zum Einsatz verpflichtenden Handlung vorhersehbar waren. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Fehlens werden, soweit, gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
7.) Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
1.) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller beglichen sind. Der Besteller bewahrt für jede Art von Vorbehaltsware für uns mittelbaren Besitz.
2.) Die Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Lieferant im Sinne des § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die neue Sache geht in unser Eigentum über. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes von unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hieran entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf Verlangen von unserer Seite ist der Besteller jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung der Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3.) Werden die Liefergegenstände abtrennbare Bestandteile eines Grund-stückes, verpflichtet sich der Besteller, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele die Demontage der Gegenstände zu gestatten, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebracht werden können und ihm gegebenenfalls das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Besteller die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4.) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern. Andere Ver-fügungen, insbesondere Pfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum oder anderen Drittinteressen an den Waren sind dem Besteller nicht gestattet.
Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung von Dritterwerbern nicht sofort bezahlt, ist der Besteller verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zum weiteren Be- und Verarbeiten der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, gegenüber uns in Zahlungsverzug gerät, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers beantragt oder eröffnet wird oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.
5.) Der Besteller tritt bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicher-heiten und Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Ware an uns ab, die ihm aus/im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung vom Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Der Besteller ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, diese Abtretung seinem Kunden gegenüber bekannt zugeben. Der Besteller darf keine Vereinbarung treffen, die Rechte von uns in irgendeiner Weise ausschließen, beeinträchtigen oder die Vorausabtretung zunichte machen.
6.) Macht der Kunde des Bestellers die Forderungsabtretung von seiner Zustimmung abhängig, so hat der Besteller uns dies unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller ist in diesem Fall nur zur Veräußerung der Vorbehaltsware ermächtigt, wenn er zuvor die Zustimmung seines Kunden zur Abtretung schriftlich beibringt. Im Falle der Veräußerung von Vorbe-haltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Kunden des Bestellers in Höhe des zwischen uns vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht auf die einzelnen Waren entfallende Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung der Miteigentumsanteile als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der Veräußerung an den Dritten in Höhe des Miteigentumsanteils an uns abgetreten.
7.) Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab.
8.) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksforderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab.
9.) Der Besteller ist auf unser Verlagen hin verpflichtet, uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Auf unser Verlangen hin sind wir berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Wir werden von der eigenen Einzugsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und keine Insolvenz droht.
10.) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder an uns abgetretene Forderung hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
11.) Übersteigt der Gesamtwert der Sicherung die zu sichernde Forderung mehr als 10 % so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten - nach unserer Wahl - verpflichtet. Der Wert > des Versicherungsgutes wird, wenn es sich um Forderungen handelt, nach seinem Nennwert und wenn es Sachen betrifft, nach dem Marktpreis oder Herstellungskosten ermittelt.
9. Zahlungsbedingungen
1.) Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen sind ohne Abzug sofort zahlbar.
2.) Unsere Monteure sind zum sofortigen Inkasso verpflichtet, wie bei Auftragsannahme ausdrücklich vereinbart.
3.) Erfolgt entgegen dieser Vereinbarung sofortige Barzahlung nicht, werden Bearbeitungsgebühren fällig, dazu Mahngebühren und Verzugszinsen gem. Ziff. 6.
4.) Für Firmen und Großabnehmer kann in Sonderfällen ab € 200,00 Auftragssumme ein Zahlungsziel von 14 Tagen vereinbart werden. Die Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar.
5.) Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird, soweit sie anfällt, gesondert berechnet und aufgeführt.
6.) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen 8% über dem Basiszinssatz zu fordern, es sei denn, der Auftragnehmer weist eine höhere Belastung mit höherem Zinssatz bzw. der Auftraggeber weist eine niedrigere Zinsbelastung nach.
7.) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8.) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswirksamkeit
Sofern sich aus dem Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.
1.) Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2.) Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
3.) Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.
1.) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
11. Widerstreitende AGB
Für unserer Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Intranit Köln GmbH
(Stand Juni 2004)